Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
Text
Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der
Gehaltsgruppen I bis IIIGehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
§ 162. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I: Paragraph 162, Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 .............. 1,37
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 .............. 1,64
3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen ........ 2,50.
I bis III