Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169bParagraph 169 b
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Unterabschnitt K
Hochschullehrpersonen
Lehrvergütung
§ 169b.Paragraph 169 b,
(1)Absatz eins,Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des § 64b dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 115a) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des Paragraph 64 b, dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des Paragraph 54 d, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 115 a,) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.
(2)Absatz 2,Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012
in der Verwendungsgruppe L 1 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe,
in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe
ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des Paragraph 54 d, Absatz 2, ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR40145398