Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Fehlgeldentschädigung
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2)Absatz 2,Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
Anmerkung
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274325