Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Im Ausland verwendete Beamte
§ 21.Paragraph 21,
Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind. Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der Paragraphen 21 a bis 21 h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Schlagworte
Auslandsbezug, Dienstort
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR40060312