Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21fParagraph 21 f
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Folgekostenzuschuss
§ 21f.Paragraph 21 f,
Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oderdort noch besondere Kosten im Sinne des Paragraph 21 c, Absatz eins, oder des Paragraph 21 d, Ziffer eins, oder
im Inland besondere Kosten
durch die Eingliederung der im § 21a Z 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,durch die Eingliederung der im Paragraph 21 a, Ziffer 8, angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR40060318