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§ 24c GehG

Fassungen
ab 01.01.1987 — BGBl. Nr. 387/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24c heute01.01.1987 BGBl. Nr. 387/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 387/1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 24 c,

  1. Absatz eins,Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, daß die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
  2. Absatz 2,Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Beamten, so ist der Überschußbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

Schlagworte

Dienstwohnung, Naturalwohnung, Sachbezüge, Sachleistungen, Naturalbezüge, Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12102460

Alte Dokumentnummer

N61986186000