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§ 51c GehG

Fassungen
15.02.1997 bis 30.09.1997 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51c15.02.199730.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 61/1997 · aufgehoben
§ 51c01.10.199414.02.1997 BGBl. Nr. 375/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51 c

Inkrafttretensdatum

15.02.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 51 c, (1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien, Fakultätskollegien und der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage.

  1. Absatz 2,Bei der Bemessung der Amtszulage ist auf die mit der betreffenden Funktion verbundene besondere Verantwortung und auf die durchschnittliche Mehrbelastung gegenüber der hauptberuflichen Funktion als Universitätslehrer Bedacht zu nehmen. Eine allfällige gänzliche oder teilweise Befreiung von den Dienstpflichten als Universitätslehrer ist zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Mit dieser Amtszulage gelten alle mit der Ausübung der betreffenden akademischen Funktion verbundenen Mehrbelastungen als abgegolten.
  3. Absatz 4,Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  4. Absatz 5,Wird die im Absatz eins, genannte Funktion länger als einen Monat hindurch nicht ausgeübt, ruht der Anspruch auf Amtszulage bis zur Wiederausübung der Funktion.
  5. Absatz 6,Während des Ruhens der Amtszulage gemäß Absatz 5, gebührt dem Stellvertreter die Amtszulage in dem Ausmaß, auf das der Vertretene Anspruch gehabt hätte.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12113899

Alte Dokumentnummer

N6199762894J