(2)Absatz 2,Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 231a Abs. 1 Z 1 BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn der Beamte eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn der Beamte eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.