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§ 85e GehG

Fassungen
01.01.1991 bis 19.07.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 85e01.01.199119.07.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

19.07.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des

Krankenpflegedienstes

Paragraph 85 e, (1) Einem Beamten, der

  1. Ziffer eins
    nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und
  2. Ziffer 2
    außerdem die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllt,
gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,
  1. Absatz 2,Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn der Beamte eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
  2. Absatz 3,Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission
      1. Litera a
        im Krankenpflegefachdienst,
      2. Litera b
        als Pflegehelfer oder
      3. Litera c
        als Sanitäts-, Stations- oder Prosekturgehilfe.
  3. Absatz 4,Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) eines im Absatz eins, angeführten Beamten niedriger als das Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
  4. Absatz 5,Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      beim jeweiligen Gehalt des im Absatz eins, angeführten Beamten:
      Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage, Verwendungszulage und allfällige Teuerungszulagen,
    2. Ziffer 2
      beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
  5. Absatz 6,Dem im Absatz eins, angeführten Beamten gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 84 c, In den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse römisch drei gebührt ihm die Vergütung in der im Paragraph 84 c, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Hohe, in einer höheren Einstufung gebührt ihm die Vergütung in der im Paragraph 84 c, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Höhe.
  6. Absatz 7,Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) des im Absatz eins, angeführten Beamten höher als das Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

Schlagworte

Hautkrankheit, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Sanitätsgehilfe, Stationsgehilfe

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12105545

alte Dokumentnummer

N6199115709J