Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90aParagraph 90 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Fixgehalt
§ 90a.Paragraph 90 a,
(1)Absatz eins,Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den §§ 85 oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den Paragraphen 85, oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
(2)Absatz 2,Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen in der Truppenoffiziers- und der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.
(3)Absatz 3,Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 21,38% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4)Absatz 4,Auf Militärpersonen auf Zeit, die ein Fixgehalt erhalten, ist § 4 Abs. 2 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des Personalplanes anzuwenden.Auf Militärpersonen auf Zeit, die ein Fixgehalt erhalten, ist Paragraph 4, Absatz 2, der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. Paragraph 44, BHG 2013 des Personalplanes anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf Militärpersonen nach Abs. 1 sind § 48 Abs. 3a und Abs. 3b BDG 1979 nicht anzuwenden.Auf Militärpersonen nach Absatz eins, sind Paragraph 48, Absatz 3 a und Absatz 3 b, BDG 1979 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Truppenoffiziersausbildung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265643