Rechtstracker.at

§ 4 GelverkG

Fassungen
ab 14.02.2013 — BGBl. I Nr. 32/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute14.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 417.02.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 24/2006
§ 408.03.199616.02.2006 BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.02.2013BGBl. I Nr. 32/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Umfang der Konzession

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
  2. Absatz 2,Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
  3. Absatz 3,Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40147506