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§ 9 GelverkG

Fassungen
08.03.1996 bis 16.02.2006 — BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 908.03.199616.02.2006 BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.03.1996BGBl. Nr. 112/1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Besondere Bestimmungen über die Zurücklegung von Konzessionen

Paragraph 9, Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (Paragraph 86, GewO 1994) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber

  1. Ziffer eins
    einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz eins, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pension nach dem GSVG berechtigen würde, oder
  2. Ziffer 2
    die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten, von Verwandten der geraden Linie, von Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern der Wahlkinder oder von Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad verfügt.

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR12087565

Alte Dokumentnummer

N5199653815J