Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Besondere Bestimmungen über die Zurücklegung von Konzessionen
§ 9. Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86 GewO 1994) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber Paragraph 9, Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (Paragraph 86, GewO 1994) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber
einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pension nach dem GSVG berechtigen würde, odereinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz eins, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pension nach dem GSVG berechtigen würde, oder die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten, von Verwandten der geraden Linie, von Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern der Wahlkinder oder von Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad verfügt.
Dokumentnummer
NOR12087565
Alte Dokumentnummer
N5199653815J