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§ 38 GenG

Fassungen
01.08.1989 bis 17.08.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.08.198917.08.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

17.08.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Das Auflösungserkenntniß steht der politischen Landesstelle zu, in deren Gebiet die Genossenschaft ihren Sitz hat, und wenn sich die Wirksamkeit der Genossenschaft durch Zweigniederlassungen auf mehrere Länder erstreckt, jener politischen Landesstelle, in deren Gebiet sich das Hauptgeschäft befindet. Gegen das Auflösungserkenntniß kann binnen vier Wochen der Recurs an das Ministerium des Inneren ergriffen werden.
  2. Absatz 2,Die Befugnis der politischen Landesstelle, die Auflösung einer Genossenschaft auf Grund eines strafgerichtlichen Erkenntnisses (Paragraph 37,) zu verfügen, erlischt mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.

Anmerkung

1. Zuständig ist nun der Landeshauptmann.
2. An die Stelle des "Recurses" binnen 14 Wochen ist wohl gemäß
§ 63 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, iVm Art. III Abs. 1 EGVG, BGBl.
Nr. 50/1991, die binnen 14 Tagen zu erhebende Berufung getreten.

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019900

alte Dokumentnummer

N2187322945S