Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2024RGBl. Nr. 70 aus 1873, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
II. Hauptstück.römisch zwei. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung.
§. 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder einer mit unbeschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insoferne zur Deckung derselben im Falle der Liquidation oder des Concurses die Activen der Genossenschaft nicht ausreichen, solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.
(2)Absatz 2,Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3)Absatz 3,Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Schlagworte
Konkurs, Aktiven, Aktiva
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
NOR12019915
alte Dokumentnummer
N2187322960S