Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In der Beitragsberechnung sind sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen haben, ziffermäßig zu bestimmen. Werden einzelne Genossenschafter gemäß § 4 überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage berücksichtigt, so ist dies kurz zu begründen.In der Beitragsberechnung sind sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen haben, ziffermäßig zu bestimmen. Werden einzelne Genossenschafter gemäß Paragraph 4, überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage berücksichtigt, so ist dies kurz zu begründen.
(2)Absatz 2,Die Beitragsberechnung ist dem Konkursgerichte zur Genehmigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
NOR12023445
alte Dokumentnummer
N2191811727R