Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 29Artikel eins, Paragraph 29
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf Mitgliedsgenossenschaften
§ 29.Paragraph 29,
Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören, gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in diesen im Sinn des § 24 aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des § 28 ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die Behörde (§ 23) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen. Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören, gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in diesen im Sinn des Paragraph 24, aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des Paragraph 28, ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die Behörde (Paragraph 23,) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR12039205
Alte Dokumentnummer
N2199711609I