Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsspaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Besondere Zustimmungserfordernisse
§ 12.Paragraph 12,
Sieht der Genossenschaftsvertrag für einzelne Beschlussgegenstände eine Beschlussmehrheit über die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder ein doppeltes Mehrheitserfordernis vor, so bedarf auch der Spaltungsbeschluss dieser Mehrheiten, es sei denn, dass in den Genossenschaftsverträgen der beteiligten Genossenschaften durch entsprechende Gestaltung der Beschlussmehrheiten die Rechte der Minderheit gewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208739