Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsspaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Mitgliederregister
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Vorstand der neuen Genossenschaft hat die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der neuen Genossenschaft einzutragen.
(2)Absatz 2,Im Falle einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung erfolgt die Eintragung nach Abs. 1 nur hinsichtlich jener Mitglieder, die gemäß dem Spaltungsplan (§ 2 Abs. 1 Z 13) oder aufgrund der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Mitglied bei der neuen Genossenschaft sind. Abgesehen vom Falle einer Doppelmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 Z 13) sind diese Mitglieder aus dem Mitgliederregister der übertragenden Genossenschaft zu löschen.Im Falle einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung erfolgt die Eintragung nach Absatz eins, nur hinsichtlich jener Mitglieder, die gemäß dem Spaltungsplan (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) oder aufgrund der Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Mitglied bei der neuen Genossenschaft sind. Abgesehen vom Falle einer Doppelmitgliedschaft (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) sind diese Mitglieder aus dem Mitgliederregister der übertragenden Genossenschaft zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208743