Rechtstracker.at

§ 23 GenSpaltG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 69/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.01.2019 BGBl. I Nr. 69/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genossenschaftsspaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 69/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenSpaltG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

4. Teil:
Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen

Gerichtszuständigkeit

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für die nach diesem Bundesgesetz vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig.
  2. Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Genossenschaft ihren Sitz hat oder hatte. Dieses Gericht ist bei einer Spaltung zur Neugründung auch für die erste Eintragung der neuen Genossenschaft und bei einer Spaltung zur Aufnahme auch für die Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger zuständig.

Im RIS seit

29.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

20010364

Dokumentnummer

NOR40208750