Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1980Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
Die Ansprüche nach § 10 verjähren binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind. Die Ansprüche nach Paragraph 10, verjähren binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12032187
alte Dokumentnummer
N2198018354R