Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geodateninfrastrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anrufung der Gerichte
§ 17.Paragraph 17,
Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die
Bedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (§ 9) oderBedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (Paragraph 9,) oder
Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 genannten Stellen (§ 10 Abs. 1, 3 und 4; § 11) oderBedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, genannten Stellen (Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 4; Paragraph 11,) oder
Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (§ 7 Abs. 2)Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (Paragraph 7, Absatz 2,)
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Schlagworte
Geodatendienst
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40116362