Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesellschafter-Ausschlussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Beschlussfassung durch die Gesellschafter
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter; die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse vorsehen. Sonderbeschlüsse einzelner Aktiengattungen sind nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Die Berichte über den Ausschluss gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind – vorbehaltlich § 3 Abs. 10 – in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Die Berichte über den Ausschluss gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 sind – vorbehaltlich Paragraph 3, Absatz 10, – in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
NOR40078148