Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Schutz der Verbraucherinteressen im Bereich der Ernährungssicherheit
§ 5.Paragraph 5,
Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht
auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR40068990