Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 79/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Gewaltambulanzen sollen zur Erkennung von Gewalt und zur Aufklärung gewalttätiger Übergriffe beitragen, eine qualitätsvolle Befundung und Unterstützung der von Gewalt betroffenen Personen sicherstellen und dem Schutz der von Gewalt betroffenen Personen vor weiteren gewaltsamen Übergriffen dienen. Spuren und andere Beweise sollen gesichert, aufbewahrt und möglichst so aufbereitet werden, dass sie in allfälligen Verfahren als Beweismittel verwertbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263065