Rechtstracker.at

§ 1 GewaltAFG

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 79/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.09.2024 BGBl. I Nr. 79/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 79/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewaltAFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Ziele

Paragraph eins,

Gewaltambulanzen sollen zur Erkennung von Gewalt und zur Aufklärung gewalttätiger Übergriffe beitragen, eine qualitätsvolle Befundung und Unterstützung der von Gewalt betroffenen Personen sicherstellen und dem Schutz der von Gewalt betroffenen Personen vor weiteren gewaltsamen Übergriffen dienen. Spuren und andere Beweise sollen gesichert, aufbewahrt und möglichst so aufbereitet werden, dass sie in allfälligen Verfahren als Beweismittel verwertbar sind.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012640

Dokumentnummer

NOR40263065

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/79/P1/NOR40263065