Rechtstracker.at

§ 10 GewO 1994

Fassungen
01.08.2002 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.08.200231.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006
§ 1019.03.199431.07.2002 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 10, Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung den Abschluss des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch erfolgt; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032553