Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127bParagraph 127 b
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
§ 127b.Paragraph 127 b,
Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß § 127 Abs. 2, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt. Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß Paragraph 127, Absatz 2,, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204198