Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2018Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136hParagraph 136 h
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
§ 136h.Paragraph 136 h,
(1)Absatz eins,Die Behörden haben den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Amtshilfe zu leisten. Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR insbesondere Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung eng im Sinne einer wirksamen Beaufsichtigung von Kreditgebern und Kreditvermittlern, die ihre Dienstleistungen im Gebiet anderer Mitgliedstaaten gemäß dem freien Dienstleistungsverkehr erbringen, zusammenzuarbeiten, damit die Durchsetzung der Mindestanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an die Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleistet wird.
(2)Absatz 2,Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die Behörden gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten.Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die Behörden gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 225 vom 30.07.2014 Seite 1, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten.
(3)Absatz 3,Hat die Behörde gegen einen in Österreich niedergelassenen Kreditvermittler, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR als Kreditvermittler tätig ist, eine Maßnahme gemäß § 360 verfügt oder eine Verwaltungsstrafe gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 verhängt, so hat sie die rechtskräftige Entscheidung über die Maßnahme oder die rechtskräftige Entscheidung über die Verwaltungsstrafe der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates zu übermitteln.Hat die Behörde gegen einen in Österreich niedergelassenen Kreditvermittler, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR als Kreditvermittler tätig ist, eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, verfügt oder eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, verhängt, so hat sie die rechtskräftige Entscheidung über die Maßnahme oder die rechtskräftige Entscheidung über die Verwaltungsstrafe der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates von der Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 85 oder vom Eintritt des Ruhens der Gewerbeausübung gemäß § 93 Abs. 3 und Abs. 5 eines in Österreich niedergelassenen Kreditvermittlers zu verständigen.Die Behörde hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates von der Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 85, oder vom Eintritt des Ruhens der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 93, Absatz 3 und Absatz 5, eines in Österreich niedergelassenen Kreditvermittlers zu verständigen.
(5)Absatz 5,Hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einem im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) gemäß § 136g Abs. 1 eingetragenen Kreditvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR die Ausübung der Dienstleistung gemäß § 373a Abs. 1 in Österreich verboten oder für eine angemessene Dauer untersagt, so hat er die rechtskräftige Entscheidung über das Verbot oder die Untersagung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates zu übermitteln.Hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einem im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) gemäß Paragraph 136 g, Absatz eins, eingetragenen Kreditvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR die Ausübung der Dienstleistung gemäß Paragraph 373 a, Absatz eins, in Österreich verboten oder für eine angemessene Dauer untersagt, so hat er die rechtskräftige Entscheidung über das Verbot oder die Untersagung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates zu übermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
Schlagworte
Versicherungsvermittlerregister
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40177518