Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2018Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137hParagraph 137 h
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 137h.Paragraph 137 h,
(1)Absatz eins,Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:Die den Kunden nach Paragraph 137 f, Absatz 7 und 8 und Paragraph 137 g, zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:
auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger;
in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Absatz eins, vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.
(3)Absatz 3,Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1 genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Absatz eins, genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach Paragraph 137 f, Absatz 7 und 8 und Paragraph 137 g, festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40058402