Rechtstracker.at

§ 170 GewO 1994

Fassungen
01.07.1997 bis 31.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17001.07.199731.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002
§ 17019.03.199430.06.1997 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 170

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Spediteure einschließlich der Transportagenten

Paragraph 170, (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 124, Ziffer 15,) sind auch berechtigt:

  1. Ziffer eins
    zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
  2. Ziffer 2
    zur Lagerei;
  3. Ziffer 3
    zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.
  1. Absatz 2,Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 15, berechtigt sind, stehen die im Absatz eins, angeführten Rechte nicht zu.

Schlagworte

Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schiffahrtsverkehrsunternehmen

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088944

Alte Dokumentnummer

N5199715453A