Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Spediteure einschließlich der Transportagenten
§ 170. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 124 Z 15) sind auch berechtigt:Paragraph 170, (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 124, Ziffer 15,) sind auch berechtigt:
zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 15 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 15, berechtigt sind, stehen die im Absatz eins, angeführten Rechte nicht zu.
Schlagworte
Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schiffahrtsverkehrsunternehmen
Dokumentnummer
NOR12088944
Alte Dokumentnummer
N5199715453A