Rechtstracker.at

§ 172 GewO 1994

Fassungen
01.07.1997 bis 31.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17201.07.199731.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002
§ 17201.07.199630.06.1997 § → § BGBl. I Nr. 10/1997
§ 17219.03.199430.06.1996 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 172

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren

Paragraph 172, (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 16,) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis entsprechend der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler erbringen.

  1. Absatz 2,Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins, ist die Vermittlungstätigkeit in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
  2. Absatz 3,Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088945

Alte Dokumentnummer

N5199715454A