Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 177Paragraph 177
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zuständigkeit
§ 177.Paragraph 177,
Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 der Landeshauptmann zuständig. Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 127, angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 176, Absatz eins, der Landeshauptmann zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12082440
Alte Dokumentnummer
N5199434702J