Rechtstracker.at

§ 189 GewO 1994

Fassungen
19.03.1994 bis 31.07.2002 — BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18919.03.199431.07.2002 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

19.03.1994BGBl. Nr. 194/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bezeichnung der Waffen

Paragraph 189,

  1. Absatz eins,Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
  2. Absatz 2,Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Absatz eins, oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Absatz eins und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (Paragraph 188,) zu verzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082452

Alte Dokumentnummer

N5199434714J