Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205aParagraph 205 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Nachsichtsverbot
§ 205a.Paragraph 205 a,
Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 205, Absatz 4,, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12088957
Alte Dokumentnummer
N5199715466A