Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Z 2, BGBl. I Nr. 94/2017zum Außerkrafttreten vergleiche Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
Text
Kundmachung von Prüfungsordnungen
§ 22a.Paragraph 22 a,
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Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR40042467