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§ 235 GewO 1994

Fassungen
19.03.1994 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23519.03.199430.06.1997 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235

Inkrafttretensdatum

19.03.1994BGBl. Nr. 194/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 235,

  1. Absatz eins,Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.
  3. Absatz 3,Jede Änderung der Geschäftsordung Anmerkung, richtig: Geschäftsordnung) bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.
  4. Absatz 4,Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Vor Genehmigung der Geschäftsordung Anmerkung, richtig: Geschäftsordnung) darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082498

Alte Dokumentnummer

N5199434760J