Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 235Paragraph 235
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Geschäftsordnung
§ 235.Paragraph 235,
(1)Absatz eins,Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.
(3)Absatz 3,Jede Änderung der Geschäftsordung (Anm.: richtig: Geschäftsordnung) bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.Jede Änderung der Geschäftsordung Anmerkung, richtig: Geschäftsordnung) bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.
(4)Absatz 4,Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
(5)Absatz 5,Vor Genehmigung der Geschäftsordung (Anm.: richtig: Geschäftsordnung) darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.Vor Genehmigung der Geschäftsordung Anmerkung, richtig: Geschäftsordnung) darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12082498
Alte Dokumentnummer
N5199434760J