Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 263Paragraph 263
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verschwiegenheit
§ 263.Paragraph 263,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12082526
alte Dokumentnummer
N5199434788J