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§ 275g GewO 1994

Fassungen
01.07.1997 bis 31.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 275g01.07.199731.07.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 275 g

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 275 g, (1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.

  1. Absatz 2,Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.
  2. Absatz 3,Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.
  3. Absatz 4,Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 5,Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088976

Alte Dokumentnummer

N5199715485A