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§ 280 GewO 1994

Fassungen
19.03.1994 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28019.03.199430.06.1997 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 280

Inkrafttretensdatum

19.03.1994BGBl. Nr. 194/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 280,

  1. Absatz eins,Für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art darf keine höhere als die im Höchsttarif (Paragraph 279, Absatz eins,) festgelegte Vergütung verlangt oder angenommen werden.
  2. Absatz 2,Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.
  3. Absatz 3,Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter die Verbote der Absatz eins und 2,

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082543

Alte Dokumentnummer

N5199434805J