Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 284aParagraph 284 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Versteigerung beweglicher Sachen
§ 284a.Paragraph 284 a,
Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ist der Landeshauptmann zuständig. Die Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, 176, 341 Absatz eins bis 3 und 344 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12088989
Alte Dokumentnummer
N5199715498A