Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 293Paragraph 293
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 293.Paragraph 293,
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;
Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);
die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;
die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;
Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;
die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:
Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;
Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;
Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;
Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.
(3)Absatz 3,Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 286 Abs. 2) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Für einen Gelegenheitsmarkt (Paragraph 286, Absatz 2,) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Hauptgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Dokumentnummer
NOR12082556
Alte Dokumentnummer
N5199434818J