Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 366aParagraph 366 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 366a.Paragraph 366 a,
Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs. 1 Z 3) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind. Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Dokumentnummer
NOR12082639
Alte Dokumentnummer
N5199434901J