Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 373lParagraph 373 l
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verbindungsstelle
§ 373l.Paragraph 373 l,
Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 373i bis 373k zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und Abs. 6 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, sind anzuwenden. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den Paragraphen 373 i bis 373 k zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 3, Absatz 5 und Absatz 6, des Dienstleistungsgesetzes – DLG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, sind anzuwenden. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177521