Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden
in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,
auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen undanläßlich des gemäß Paragraphen 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und
bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.
(2)Absatz 2,In allen anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.In allen anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12082314
Alte Dokumentnummer
N5199434576J