Rechtstracker.at

§ 76b GewO 1994

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 100/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 76b heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 100/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 b

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 100/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 76 b,

  1. Absatz eins,Für eine gewerbliche Betriebsanlage, welche ausschließlich den Betrieb von E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand hat, ist keine Genehmigung erforderlich.
  2. Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne des Absatz eins, müssen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden. Eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik, die lediglich die Befugnis zur Planung und Errichtung von Alarmanlagen ausschließt, gilt als uneingeschränkt im Sinne des ersten Satzes.
  3. Absatz 3,Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des Absatz eins, müssen für diese Betriebsanlagen im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren, eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, und den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchführen.
  4. Absatz 4,Der Prüfbericht und die Dokumentation gemäß Absatz 3, sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Absatz 2, sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage oder im Fall, dass die Betriebsanlage weder die Eigenschaft des Standortes noch einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, geführten Betriebsstätte hat, im Standort der Gewerbeberechtigung, aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. Sofern die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40281318