Rechtstracker.at

§ 90a GewO 1994

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 100/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90a heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 100/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 a

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 100/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 90 a,

  1. Absatz eins,Personen, die betreffend die Liegenschaft eines aufrechten Standortes oder einer aufrechten weiteren Betriebsstätte einer Gewerbeberechtigung dinglich verfügungsberechtigt, Pächter oder Hauptmieter sind, können bei der Behörde einen Antrag auf Feststellung der Nichtausübung des betreffenden Gewerbes in diesem Standort oder dieser weiteren Betriebsstätte stellen. Der Antrag hat den Nachweis des dinglichen Rechts, der Pacht oder der Hauptmiete zu enthalten. Dieser Antrag kann nicht gestellt werden, wenn ein zivilgerichtliches Verfahren, insbesondere aufgrund einer Besitzstörungsklage oder einer Eigentumsfreiheitsklage, gegen den Gewerbeinhaber, den dinglich Verfügungsberechtigungen, den Pächter oder den Hauptmieter betreffend die gewerbliche Nutzung des betreffenden Standortes oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Gericht hat der Behörde darüber Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des vollständigen und zulässigen Antrags gemäß Absatz eins, durch Augenschein an Ort und Stelle zu prüfen, ob der Gewerbeinhaber das Gewerbe im betreffenden Standort oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte ausübt. Die Behörde hat dem Antragsteller, ausgenommen im Fall des Absatz 6, letzter Satz, keine Kosten für die Durchführung des Augenscheins vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat dem Antragsteller den Betretungstermin mindestens eine Woche vorab bekannt zu geben und gleichzeitig den Gewerbeinhaber zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Zustellung der Verständigung an den Gewerbeinhaber hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch und ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gilt Paragraph 37, ZustG nicht.
  5. Absatz 5,Ist die elektronische Zustellung an den Gewerbeinhaber nicht möglich, hat die physische Zustellung an den Standort der betreffenden Gewerbeberechtigung und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers oder eines Vertreters nicht vorliegen oder das Dokument – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des Empfängers – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der Antragsteller hat der Behörde das Betreten des betreffenden Standortes oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte und das Vornehmen von Ermittlungen im Sinne des Paragraph 338, zu gewähren. Gewährt der Antragsteller der Behörde das Betreten und das Vornehmen von Ermittlungen im Sinne des Paragraph 338, zum von der Behörde bekannt gegebenen Termin nicht oder nur unvollständig, so hat die Behörde den Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und dem Antragsteller die Kosten für die Vornahme des vom Antragsteller verhinderten Augenscheins vorzuschreiben.
  7. Absatz 7,Wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber am betreffenden Standort oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte nicht ausgeübt und dessen Ausübung vom Antragsteller oder Dritten nicht entgegen einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung im Sinne des Absatz eins, letzter Satz gehindert wird, so hat die Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung des Augenscheins mit Bescheid festzustellen, dass das Gewerbe am betreffenden Standort oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte nicht ausgeübt wird. Sofern der Gewerbeinhaber nicht am Augenschein an Ort und Stelle teilnimmt, ist die Behörde in der Folge nicht verpflichtet, den Gewerbeinhaber vor Erlassung des Bescheides vom Ergebnis des Augenscheins zu verständigen und ihn unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern. Die Behörde hat nach Rechtskraft des Bescheides im GISA die Ausübung des Gewerbes im betreffenden Standort oder in der betreffenden weiteren Betriebsstätte mit Wirksamkeit ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als beendet einzutragen.
  8. Absatz 8,Sofern die Beendigung gemäß Absatz 7, den Standort der Gewerbeberechtigung betrifft, hat die Behörde gleichzeitig mit der Eintragung im GISA den Gewerbeinhaber aufzufordern, innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von acht Wochen einen neuen Standort der Gewerbeberechtigung zu bestimmen. Kommt der Gewerbeinhaber dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so endet die Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit des Ablaufs der versäumten Frist. Die Behörde hat von dieser Beendigung das Amt für Betrugsbekämpfung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SBBG) zu verständigen.
  9. Absatz 9,Die Behörde hat dem Gewerbeinhaber im Fall der Abweisung oder Zurückweisung des Antrags keine Kosten für die Durchführung des Augenscheins vorzuschreiben.

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40281321