Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 19.Paragraph 19,
Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.
Anmerkung
1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005
2. EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 118/2005
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011
Dokumentnummer
NOR12159135
alte Dokumentnummer
N9199853487L