Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
9. Abschnitt
Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Zuständige Behörden
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) bestimmten Behörden zuständig. Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 sind die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen.Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 37, sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) bestimmten Behörden zuständig. Bei Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 sind die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 37, von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen.
(2)Absatz 2,Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landespolizeidirektion und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hatBei Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landespolizeidirektion und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat
die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
(3)Absatz 3,Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 63/2007; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204178