Rechtstracker.at

Art. 1 § 22 GGG

Fassungen
ab 17.07.2021 — BGBl. I Nr. 147/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 22 heute17.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
Art. 1 § 2201.01.201616.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 156/2015
Art. 1 § 2201.07.201031.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
Art. 1 § 2201.03.200630.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 8/2006
Art. 1 § 2201.01.200228.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
Art. 1 § 2201.10.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
Art. 1 § 2201.01.198530.09.1997 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

17.07.2021BGBl. I Nr. 147/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
I. Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

Gebührenbestimmung und Zahlungspflicht im Insolvenzverfahren erster Instanz

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z römisch eins zu bestimmen und den Zahlungspflichtigen (Absatz 2,) zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.
  2. Absatz 2,In Verfahren, in denen ein Masseverwalter bestellt ist, ist dieser verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. In den übrigen Fällen und wenn die Gebühr nicht vollständig aus der Insolvenzmasse beglichen werden kann, sind dafür der Schuldner und jene Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.
  3. Absatz 3,Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner und jenen Personen, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.
  4. Absatz 4,Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungs- oder Zahlungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Im Beschluss nach Absatz eins, ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Ist der Beschluss nach Absatz eins, irrtümlich nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen nachzuholen. Fällt dem Masseverwalter ein Verschulden an der mangelnden Zahlung aus der Insolvenzmasse zur Last, ist auch er für den Fehlbetrag zahlungspflichtig.

Anmerkung

ÜR: Art. VI Z 16, BGBl. I Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001; Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001

Schlagworte

Reorganisationsverfahren

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40237153