Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Text
Überwachung durch das Gericht
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (§ 2 Abs. 1) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (Paragraph 2, Absatz eins,) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2)Absatz 2,Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht nach Anhörung des Gerichtskommissärs bei Bedarf Abhilfe zu schaffen.
(3)Absatz 3,Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Gerichtskommissär nur noch solche Maßnahmen zu treffen oder auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichtes nicht vorgreifen, es sei denn, eine solche Maßnahme ist zur Sicherung der Verlassenschaft erforderlich.
(4)Absatz 4,§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 7, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR40047060