Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Beachte
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Text
Rechtshilfe
§ 20.Paragraph 20,
Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen. Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem Paragraph 13, beziehungsweise dem Paragraph 17, um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
NOR40095068