Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Übergang
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf diejenigen Amtshandlungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet werden.
(2)Absatz 2,Für Amtshandlungen, die zwischen dem 1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet worden sind und für die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am 31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.Für Amtshandlungen, die zwischen dem 1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet worden sind und für die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am 31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.
Anmerkung
Die derzeit geltenden, in den §§ 13 und 14 angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der gem. § 23 ergangenen V, BGBl. Nr. 603/1978 und BGBl. Nr. 100/1985. Die zuletzt genannte V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 beendet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
NOR12028922
alte Dokumentnummer
N2197114559T